Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit


Datum:20.01.1934
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1934, S. 45ff
Gesetz im Original

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird das Wirtschaftsleben gleichgeschaltet und in Unternehmen das Führerprinzip eingeführt. Vorgesetzte verfügen über absolute Befehlsgewalt, die Untergebenen sind zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet. Damit sind das Recht und die Möglichkeit zur Beschwerde stark eingeschränkt, das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer ist völlig abgeschafft. Kraft des Gesetzes werden die letzten noch verbliebenen demokratischen Rechte innerhalb des Betriebes beseitigt. Das Gesetz regelt in § 18 das Amt des "Treuhänders der Arbeit" neu (aufgehobene Bestimmung: RGBlReichsgesetzblatt I 1933, S. 285). Diese Treuhänder sind Beamte, die dem Reichswirtschaftsministerium unterstehen und für "größere Wirtschaftsgebiete, deren Abgrenzung der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsminister des Innern bestimmt", ernannt werden. Die Aufgabe dieser Treuhänder ist laut § 19 des Gesetzes "die Erhaltung des Arbeitsfriedens".
"Aufgabe der mit Gesetz vom 19.5.1933 eingesetzten Treuhänder der Arbeit war es, die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen in den bestehenden Tarifverträgen zu überwachen, diese zu überarbeiten und als Tarifordnungen neu zu erlassen. Ab 1938, nun in R[eichstreuhänder der Arbeit] umbenannt, erhielten sie das Recht, Löhne mit bindender Wirkung nach oben und unten festzusetzen. Sie waren ein wichtiges Element der nat.soz. Sozialpolitik." (vgl. Wolfgang Benz/Hermann Graml/Hermann Weiß: Enzyklopädie des Nationalsozialismus [CD-ROM], S. 697)

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