Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden


Datum:31.10.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 681f
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt das Beschäftigungsverhältnis von Juden. § 1 der Verordnung lautet: "Der Jude kann als Artfremder nicht Mitglied einer deutschen Betriebsgemeinschaft sein, die sich auf dem Grundsatz der gegenseitigen Treuepflicht aller im Betrieb Schaffenden aufbaut."Zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen, u.a. das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (vgl. RGBl I 1934, S. 45ff) und das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (vgl. RGBl I 1934, S. 220ff), haben für Juden keine Geltung mehr. Die Lohn- und Gehaltsansprüche, der Kündigungsschutz und Vorschriften des Arbeitsschutzes werden beschnitten, so dürfen etwa Jugendliche unter 18 zu jeder Tageszeit beschäftigt werden (§ 14). Außerdem werden Juden verpflichtet, eine ihnen vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Juden dürfen auch nur mehr gruppenweise und getrennt von den übrigen Beschäftigen zur Arbeit eingesetzt werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

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