Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Siebente Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:05.12.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1751
Gesetz im Original

Mit der 7. Verordnung zum Reichsbürgergesetz v. 4.12.1938 werden die Ruhegehälter ausgeschiedener jüdischer Beamter gekürzt. Gleichzeitig werden die Bestimmungen der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) aufgehoben, nach denen in den Ruhestand getretene jüdische Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze die vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bzw. das Wartegeld erhalten.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: