Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:14.11.1935
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1935, S. 1333f
Gesetz im Original

Die Verordnung ist die zentrale NS-Norm zu Definition der Begriffe "Jude" bzw. "jüdischer Mischling".§ 2 Absatz 2 definiert den Begriff des "jüdischen Mischlings": "Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5 Abs. 2 als jüdisch gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat."§ 5 definiert, wer Jude ist, bzw. als Jude gilt: Absatz 1: "Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt." Absatz 2: "Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling,a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird,b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet,c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinnes des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) geschlossen ist,d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird."§ 4 bestimmt: "Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden."

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Verweis auf diese Norm in: