Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Reichsbürgergesetz


Datum:15.09.1935
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1935, S. 1146
Gesetz im Original

Das Gesetz führt eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern ein. Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben. Reichsbürger kann nach § 2 des Gesetzes hingegen nur werden, wer "deutschen oder artverwandten Blutes" ist und "durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen." Die politischen Rechte stehen nur den Reichsbürgern zu.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: