Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 197/1949
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 903
Dokument im Original

Mit diesem grundlegenden, 113 Paragrafen umfassenden Gesetz soll die Kriegsopferversorgung in Österreich neu geregelt werden. Das hier als Regierungsvorlage eingebrachte KOVG ist für die Opferfürsorgegesetzgebung zentral, weil sich das OFG immer am KOVG anlehnt und orientiert. Novellierungen des KOVG führen meist zu Novellierungen des OFG. Oft werden beide Gesetze in derselben Parlamentsdebatte verhandelt. § 5 Abs 2 legt fest, dass eine Justifizierung durch die Nationalsozialisten dann als Dienstbeschädigung, und damit als Anspruchsbegründung gilt, wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgt ist und einen Anspruch aus dem OFG nicht begründet. § 60 schließt nach dem Verbotsgesetz 1947 sühnepflichtige Personen von der Versorgung aus. § 65 regelt, wie beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach dem OFG und Ansprüchen nach dem KOVG vorzugehen ist: Opferrente darf in solchen Fällen nur nach dem KOVG gewährt werden, eine OFG-Hinterbliebenenrente bleibt vom Anspruch auf eine KOVG-Rente aber unberührt.