Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:25.11.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 722ff
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird Juden, die ihren Aufenthalt im Ausland haben oder nehmen, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Ihr Vermögen verfällt dem Reich. Versorgungsansprüche erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem der Verlust der Staatsangehörigkeit eintritt. Angehörigen, die im Fall des Todes des Versorgungsberechtigten Ansprüche auf Witwen-, Waisengeld u.a. haben, wird, solange sie sich im Inland aufhalten, ein Unterhaltsbeitrag gewährt, der bei jüdischen Angehörigen nur bis zur Hälfte der Bezüge bewilligt werden kann.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Verweis auf diese Norm in: