Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Bestellung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich


Datum:23.04.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 407f
Gesetz im Original

Mit dem Erlass wird Josef Bürckel zum "Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen ReichDas Amt des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich war eine neu geschaffene politische Funktion, in der Josef Bürckel v. 23.4.1938 bis zum 31.3.1940 mit der Aufgabe betraut war, die Ostmark politisch, wirtschaftlich und kulturell völlig in das Deutsche Reich einzugliedern. (Wiedervereinigungsgesetz, Anschluss)" ernannt. Nach Artikel 2 des Erlasses ist es die Aufgabe des Reichskommissars, "für den politischen Aufbau und die Durchführung der staatlichen wirtschaftlichen und kulturellen Wiedereingliederung Österreichs in das Deutsche Reich zu sorgen". Der Reichskommissar ist u.a. gegenüber allen Dienststellen der ehemaligen österreichischen Bundesländer weisungsberechtigt. Mit einem weiteren Gesetz, dem OstmarkgesetzIm NS-Sprachgebrauch wurde die Bezeichnung "Österreich" bereits 1938 durch den Begriff "Ostmark" ersetzt. Mit der Verabschiedung des Ostmarkgesetzes (vgl. RGBl I 1939, S. 777ff) im April 1939 wurde dieser Begriff amtlich. Er wurde 1942 aber wieder abgeschafft und durch die Sammelbezeichnung "Donau- und Alpenreichsgaue" ersetzt. Mit dem "Anschluss" Österreichs an das Deutsche Reich am 13.3.1938 wurde Österreich als "Land Österreich" zu einem Verwaltungssprengel des Deutschen Reichs und letztlich zu einer sich in Liquidation befindlichen Verwaltungseinheit. Die Liquidation war mit Ende März 1940 abgeschlossen. Ab 1.4.1940 gab es nur mehr die aus den ehemaligen Bundesländern hervorgegangenen Reichsgaue. v. 14.4.1939 (vgl. RGBl I 1939, S. 777ff) erhält der Reichskommissar die Kompetenzen eines Landeshauptmannes. Der Reichskommissar beendet seine Tätigkeit per 31.3.1940, seine Befugnisse gehen auf den ReichsstatthalterDer Reichsstatthalter war ständiger Vertreter der Reichsregierung in einer Region, einem Reichsgau. Im ehemaligen Österreich waren die Reichsstatthalter in Personalunion Gauleiter. (Gau) in Wien über.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: