Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 - StbG. 1965)


Datum:11.08.1965
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 250/1965
Gesetz im Original

§ 58 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 ist eine Nachfolgebestimmung zu § 10 Absatz 3 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und somit eine Bestimmung für den Verlust beziehungsweise Entzug der Staatsbürgerschaft während des Nationalsozialismus. Anträge auf Verleihung können zunächst vom Inkrafttreten der Norm am 1.7.1966 bis zum 30.6.1969 gestellt werden, wobei der Verlust der Staatsbürgerschaft vor dem 19.1.1950 eingetreten sein musste. Ab dem 1.7.1969 ist keine Antragstellung mehr zulässig. Voraussetzung für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft. Die besondere Situation der Vertriebenen, die nach der Annahme der Staatsbürgerschaft des Aufnahmestaates ein Interesse an der Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft haben konnten, jedoch nicht um den "Preis" der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, wird im Gesetz nicht berücksichtigt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: