Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Protokoll


Zu Gesetz: BGBl Nr. 58/1949
Zu Ausschussbericht:Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung
Nachweis:GP V, SNr. 103
Datum:09.02.1949
Protokoll im Original

S. 3014ff. Berichterstatter Abg. Karl Mark (SPÖ) spricht vom Zufall, dass die Novellierung des OFG gerade an jenem Tag beschlossen wird, an dem in London neuerlich Staatsvertragsverhandlungen beginnen, in denen ja der Beitrag Österreichs zu seiner Befreiung eine wichtige Rolle spielt. Die durch die Auflösung des Bundes der politisch Verfolgten notwendig gewordene Novellierung bietet die Gelegenheit, auch Härten aus dem Gesetz zu entfernen. Wichtigste Veränderung ist die Einbeziehung der aus Gründen der Abstammung, der Religion oder Nationalität Verfolgten durch Ausstellung einer Amtsbestätigung auch für diese Gruppe: Auch Personen, die – ohne einen aktiven Kampf nachweisen zu können – Opfer des Faschismus geworden sind (vor allem durch das Zusammentreffen verschiedener Voraussetzungen, die aber einzeln jeweils nicht ganz erfüllt werden), sind nun erfasst. Wichtiger Effekt dieser Ausweitung ist, dass die Hinterbliebenen von zuvor nur mit Opferausweisen ausgestatteten Opfern – Mark nennt Juden, Slowenen, Bibelforscher – nun als Hinterbliebene von mit Amtsbestätigungen versehenen Opfern auch eine Rente beanspruchen können. In der Debatte referiert Abg. Viktor Elser (KPÖ) Zahlen: Es habe vor der Novellierung 12.000 Inhaber von Amtsbescheinigungen (nur sie belasten den Staatshaushalt), 8.000 Inhaber von Opferausweisen sowie 2.300 Rentner gegeben. Elsers Antrag, in die Gremien auch Vertreter des neuen überparteilichen Bundesverbandes der politisch Verfolgten aufzunehmen, ist abgelehnt, sein Antrag, Vertreter nur der drei aktuellen Parteien zuzulassen (und nicht aller, gegebenenfalls noch entstehender Parteien), hingegen angenommen worden. Elser kritisiert in seiner langen Rede auch viele Punkte der Durchführung des Gesetzes