Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Protokoll


Zu Gesetz: BGBl Nr. 156/1946
Zu Ausschussbericht:Bericht des Ausschusses für Vermögenssicherung
Nachweis:GP V, SNr. 30
Datum:26.07.1946
Protokoll im Original

S. 738ff. Der Berichterstatter erklärt die Notwendigkeit des geplanten Stufenmodells der Rückstellungsgesetzgebung damit, dass es sich hier um „eine sehr verzwickte und komplizierte Materie“ (S. 738) handle. Mit diesem ersten Gesetz solle „aber auch gewissermaßen der gute, der ernste Wille zum Ausdruck kommen, nunmehr mit der Restitution zu beginnen“ (S. 738). Der einzige Redner, Abg. Otto Tschadek (SPÖ), betont, dass sich das österreichische Volk als rechtliebendes Volk „von allem Anfang an gegen Gewalt und Rechtlosigkeit gewehrt“ (S. 739) und für die Arisierung kein Verständnis gehabt habe. Mit der Beschlussfassung des Gesetzes erfülle man nicht nur den Wunsch der Geschädigten und des Auslandes, sondern auch den der österreichischen Bevölkerung. Viele Gesetze werden notwendig sein, denn es müsse vermieden werden, „auf der anderen Seite ein neues Unrecht zu schaffen“ (S. 739). Tschadek betont weiters, dass die Rückstellung des Vermögens nach dem 1. Rückstellungsgesetz auch von der Auslegung der Potsdamer Beschlüsse abhänge, dass also möglicherweise manches Vermögen als Deutsches Eigentum betrachtet und daher nicht zurückgestellt werden könne. Vorsichtig formuliert er, dass das Ausland, dass eine Wiedergutmachung an den Opfern des Nationalsozialismus verlange, auch die Möglichkeit geben müsse, diese Verpflichtung, „die dem österreichischen Volk eine Herzensangelegenheit ist“ (S. 739), zu erfüllen. Durch die „Liquidation der Vergangenheit“ (S. 739) baue Österreich an der Zukunft, aber man möge nicht nur die Einrichtungen der Vergangenheit, sondern den Geist der Vergangenheit liquidieren. Tschadek erhält auch von der ÖVP Applaus.