Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Initiativantrag der Abg. Josef Molterer (ÖVP), Herbert Scheibner (F) u.a.


Zu Gesetz: BGBl I Nr. 86/2005
Materialtyp:Initiativantrag
Nachweis:GP XXII, Beilagen-Nr. 614
Dokument im Original

Der Initiativantrag der Abg. Josef Molterer (ÖVP), Herbert Scheibner (F), Maria Theresia Fekter (ÖVP), Helene Partik-Pablé (F) und Kollegen bezweckt eine ausdrückliche Berücksichtigung des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes (StGBl 48/1945), der zugehörigen Verordnung (StGBl 155/1945) und vor allem der Befreiungsamnestie (BGBl 79/1946), die in ihren „rechtlichen Auswirkungen bislang weitgehend unbeachtet geblieben ist“ (S. 6). Alle Urteile der deutschen Militär- und SS-Gerichte (einschließlich der Polizeigerichte) gelten schon nach diesem Gesetz ex lege als nicht erfolgt. Die Rechtsansicht, dass es „[f]ür die Rechtswirksamkeit dieser umfassenden, rückwirkenden Außerkraftsetzung solcher nationalsozialistischer Unrechtsurteile […] weder einer inhaltlichen Prüfung des Falles noch einer beschlussmäßigen Feststellung durch ein Gericht [bedürfe]“ (S. 6), wird allerdings in der politischen Diskussion immer wieder angezweifelt. Deshalb und damit „für die nachgeborenen Generationen jede Rechtsunsicherheit beseitigt“ (S. 7) ist, soll das mit dem vorliegenden Gesetz noch einmal ganz eindeutig klargestellt werden (=Artikel I des Gesetzes). Im Gedenkjahr 2005 sollen außerdem die Ansprüche der Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder aufgrund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder die durch medizinische Versuche geschädigt worden sind – damit sind vor allem Zwangssterilisierte gemeint –, ausdrücklich als Opfer im OFG genannt werden (=Artikel II des Gesetzes). Darüber hinaus wird eine einmalige Zuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung geschaffen: Etwa 3.000 Betroffene werden einen Betrag in der Höhe von 500–1000 Euro erhalten (=Artikel III des Gesetzes).