Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Finanz- und Budgetausschusses


Zu Gesetz: BGBl Nr. 108/1946
Zugehöriges Protokoll:GP V, SNr. 23
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 117
Dokument im Original

Die Lebensversicherungen leiden unter den Folgen des Krieges mehr als die Schadensversicherungen. Das vorliegende Gesetz ist „der erste Schritt zu einer volkswirtschaftlich gesunden Neuregelung des Vertragsversicherungswesens“ (S. 4). Dauerhafte Maßnahmen müssen später getroffen werden. Artikel I des Gesetzes sieht die Errichtung eigener Stellen (einer Versicherungswiederaufbaukommission und einer Versicherungsverrechnungsstelle) vor, die die Versicherungsüberleitung administrativ abwickeln und das Finanzministerium unterstützen sollen. Artikel II bestimmt das Ausmaß der Zahlungen, die von den Versicherungen in der Übergangszeit bis zum Erlass des Versicherungswiederaufbaugesetzes geleistet werden dürfen. Infolge des Schillinggesetzes verfügen die Versicherungsunternehmen nur über 40% ihres Vermögens. Die Begrenzung der Leistungen der Lebensversicherungen auf öS 5.000 und die der Rentenversicherung auf öS 500 erscheinen aber auch aus währungspolitischen Gründen geboten.