Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 70/1965 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP X, Beilagen-Nr. 434 |
Nach dem Waffenstillstand vom 12.9.1944 ist es in Rumänien zu Beschlagnahmen gekommen, von denen auch österreichisches Vermögen betroffen gewesen ist. Diese Vermögenswerte sind dann entweder aufgrund der Potsdamer Beschlüsse der UdSSR überlassen worden oder den Sozialisierungsmaßnahmen Rumäniens zum Opfer gefallen. Verhandlungen mit Rumänien sind 1956 aufgenommen worden, aber lange ohne Ergebnis geblieben. Ausgenommen von der nun getroffenen Vermögensregelung sind jene Vermögen, die durch Verfügung der Alliierten Kommission an die UdSSR gegangen sind, land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie Ansprüche aus Sozialversicherungen. Das Ausmaß der Entschädigung entspricht nicht der „klassischen Vorstellung einer prompten, angemessenen und effektiven Entschädigung, wohl aber der Praxis der Entschädigungsverträge der letzten 15 Jahre“ (S. 10). Eine innerstaatliche gesetzliche Durchführungsregelung ist für die Weitergabe der Entschädigung an die Begünstigten notwendig.