Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 165/1956
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP VIII, Beilagen-Nr. 26
Dokument im Original

Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird betont, dass es bei dem vorliegenden Staatsvertragsdurchführungsgesetz lediglich um die technische Regelung des ansonsten nicht infrage stehenden Rechtsübergangs des sogenannten Deutschen Eigentums auf die Republik Österreich geht. Das Gesetz unterscheidet streng zwischen „in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten“ und den „nach dem 27. Juli 1955 aus der Verwaltung der Vier Mächte übergebenen Vermögenswerten“ (S. 12). Trotzdem sind die Übergänge fließend, weil sich in der zweiten Vermögenskategorie auch Vermögenswerte befinden, die nicht Deutsches Eigentum darstellen (an dem die Republik Österreich nun die Vermögensrechte hat), sondern die dritten (physischen oder juristischen) Personen gehören oder gehört haben. Das Gesetz sieht konkrete Regelungen für das aus der Fremdverwaltung entlassene Vermögen vor. Bei der Definition dessen, was „deutsch“ heißt, geht der Gesetzentwurf von der sogenannten „Sitztheorie“ aus. Bei physischen Personen kann von "deutsch" nur gesprochen werden, wenn diese die deutsche Staatsbürgerschaft freiwillig übernommen haben. Daher werden vom Deutschen Reich vorgenommene Sammeleinbürgerungen im Zuge von Umsiedlungen nicht berücksichtigt.