Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 141/1954 |
---|---|
Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VII, Beilagen-Nr. 59 |
Es soll in allen Fällen behördlicher Vereinsauflösungen ein Liquidator bestimmt werden, wenn der Verein über Vermögen verfügt (und nicht nur wie bisher, wenn das Vermögen des Vereins öS 50.000 übersteigt), weil es sonst zwei Formen der Liquidation gibt, nämlich eine via Liquidator (also im Wege der Verwaltung) und die andere via Kurator (im Wege der Justiz) und die Entscheidung darüber, welcher Weg gewählt wird, eine der Verwaltungsbehörde sei.