Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden


Datum:29.05.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 303
Gesetz im Original

Laut dem Erlass erfolgt die Einziehung des Vermögens von sogenannten Reichsfeinden zugunsten des Reichs (vgl. RGBl I 1933, S. 293 u. RGBl I 1933, S. 479). Das Vermögen kann aber den Gebietskörperschaften übertragen werden.

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