Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
| Datum: | 31.07.1938 |
|---|---|
| Referenz: | RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 973 |
§ 48 des Gesetzes erklärt jedes Testament für nichtig, das "in einer dem gesunden Volksempfinden gröblich widersprechenden Weise gegen die Rücksichten verstößt, die ein verantwortungsbewußter Erblasser gegen Familie und Volksgemeinschaft zu nehmen hat". Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf testamentarische Zuwendungen an Juden (vgl. Joseph Walk: Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung, S. 235).


