Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden
| Datum: | 11.11.1938 |
|---|---|
| Referenz: | RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1573 |
Juden ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition sowie von Hieb- und Stoßwaffen verboten. Sie haben die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition unverzüglich der Ortspolizei abzuliefern. Die Waffen und Munition fallen entschädigungslos an das Reich.


