Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Fünfte Verordnung über Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger in Strafsachen im Lande Österreich


Datum:03.04.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 708
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist für die Löschung von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltsanwärtern, die als Feinde der nationalsozialistischen Bewegung eingestuft werden (vgl. RGBl I 1938, S. 1406), aus der Liste der Rechtsanwälte noch einmal bis zum 30.6.1939.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: