Fünfte Verordnung über Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger in Strafsachen im Lande Österreich
| Datum: | 03.04.1939 |
|---|---|
| Referenz: | RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 708 |
Die Verordnung verlängert die Frist für die Löschung von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltsanwärtern, die als Feinde der nationalsozialistischen Bewegung eingestuft werden (vgl. RGBl I 1938, S. 1406), aus der Liste der Rechtsanwälte noch einmal bis zum 30.6.1939.


