Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976 über die Gewährung einer Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter Vermögensverluste (Aushilfegesetz)
| Datum: | 30.12.1976 |
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| Referenz: | BGBlBundesgesetzblatt Nr. 712/1976 |
Das Gesetz entschädigt Vermögensverluste, die durch "Wegnahme, Verlust oder Zerstörung" infolge von Kriegseinwirkungen oder Handlungen der Alliierten zwischen dem 1.9.1945 und dem 25.10.1955 innerhalb der Grenzen Österreichs entstanden sind, mit einer einmaligen Zahlung. Auch Vermögensverluste, die – etwa durch Umsiedlung oder Nationalisierung von Vermögen – außerhalb Österreichs entstanden sind, werden entschädigt. Ob ein Anspruch besteht, hängt von der Höhe des Einkommes des Antragstellers ab. Anträge sind spätestens bis zum 31.12.1980 einzubringen. Über sie entscheidet die mit dem Besatzungsschädengesetz (vgl. BGBl Nr. 126/1958) geschaffene Bundesentschädigungskommission.


