Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Protokoll


Zu Gesetz: BGBl Nr. 73/1957
Zu Ausschussbericht:Bericht des Finanz- und Budgetausschusses
Nachweis:GP VIII, SNr. 27
Datum:13.03.1957
Protokoll im Original

S. 1170 Abg. Karl Mark (SPÖ) betont, dass das vorliegende Gesetz nicht aus einer Verpflichtung aufgrund außen Drucks, sondern aus einer selbstauferlegten Pflicht resultiere. Mark hofft, dass beim vorliegenden Gesetz „jene Menschen voll berücksichtigt werden, die ihre Ansprüche auf Wiedereinsetzung auf Grund der Rückstellungsgesetze wegen der gesetzlichen Formulierungen oder wegen anderer Umstände nicht geltend machen konnten“ (S. 1172). Abg. Willfried Gredler (FPÖ) lehnt die Gesetzesvorlage ab, die weitere „Rechtsunsicherheit“ für „redliche Erwerber“ (S. 1173) von Eigentum schaffe, da die Rückstellungsgesetze grundsätzlich nicht zwischen dem Erwerb aus List und mittels Gewalt und dem in redlicher Absicht getätigten Erwerb unterscheiden würden. Die Vermögenschaften würden durch den vorliegenden Gesetzesentwurf außerdem ja nicht an den ehemaligen Eigentümer gehen, sondern „irgendeinem daraus gar nicht unmittelbar Berechtigten [zugute kommen]“ (S. 1173). Abg. Lujo Toncic-Sorinj (ÖVP) entgegnet, dass die Möglichkeit, jemand habe während der NS-Zeit mit redlichen Absichten einen Besitz erwerben können, für diese Debatte hinfällig sei. Niemand habe während dieser Periode freiwillig seinen Besitz veräußert