Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Finanz- und Budgetausschusses


Zu Gesetz: BGBl Nr. 133/1961
Zugehöriges Protokoll:GP IX, SNr. 66
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP IX, Beilagen-Nr. 410
Dokument im Original

Der Ausschuss verlängert gegenüber der Regierunsvorlage die Fristen, bis zu welchen es möglich sein soll, Ansprüche nach dem Gesetz zu stellen, deutlich. Die Regierungsvorlage sah eine bloß dreimonatige Frist für die Antragstellung auf Herausgabe von rückgestelltem Vermögen durch ehemals geschädigte Eigentümer bei den Sammelstellen vor, der Bericht des Ausschusses empfiehlt nun eine Frist von einem Jahr.