Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 149/1958 |
---|---|
Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VIII, Beilagen-Nr. 465 |
Durch Artikel 22 des Staatsvertrages ist die Republik Österreich Gläubigerin hinsichtlich ehemaliger deutscher Forderungen geworden. Da diese – nun einzubringenden – Forderungen verzinslich sind, können sich für Schuldner, die noch nicht bezahlt haben, Härten ergeben. Diese sollen dadurch abgemildert werden, dass der Zinsenlauf erst mit 1.1.1953 beginnt und die Zinshöhe mit 4% beschränkt ist. Außerdem soll es nun möglich sein, bei der Schuldenbegleichung auch Gegenforderungen aufzurechnen.