Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 258/1957 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VIII, Beilagen-Nr. 306 |
In jenem Gesetz, das die Anwendung des Artikels 26 des Staatsvertrages hinsichtlich des kirchlichen Vermögens regelt (BGBl 269/1955), ist die Erlassung eines gesonderten Gesetzes über das Verfahren innerhalb eines Jahres angekündigt. Diese Frist musste bereits zweimal verlängert werden und wird nun ein drittes Mal, und zwar bis zum 30.12.1958, verlängert.