Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 25/1956
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP VII, Beilagen-Nr. 637
Dokument im Original

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird einmal mehr ausgeführt, dass Österreich keine Mitschuld an den zwischen 1938 und 1945 gesetzten Maßnahmen treffe, dass auch der Staatsvertrag entsprechend formuliert sei und dass sich deshalb schon die Rückstellungsgesetzgebung nur auf Rückstellung von im Inland vorhandenem Vermögen beziehen konnte. Trotzdem beabsichtigt Österreich, für hilfsbedürftige, im Ausland lebende ehemalige Österreicher, die zum Kreis der „politisch Verfolgten“ gehören, Geldmittel zur Verfügung zu stellen. In den Vorgesprächen mit den Opferorganisationen ist überlegt worden, ob es nicht zu einer völligen rechtlichen Gleichstellung der In- und Ausländer kommen soll, es hat sich aber gezeigt, dass die für Inländer getroffenen (sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen) Maßnahmen für im Ausland lebende Opfer nicht taugen. Daher ist der Weg der einmaligen Zuwendungen gewählt worden, wobei der mit dem gegenständlichen Gesetz einzurichtende Fonds so bedeckt sein soll, dass seine Summe etwa jener entspricht, die Österreich aufwenden müsste, wenn die für inländische Opfer geltenden Gesetze auf die Opfergruppe im Ausland ausgedehnt würde. Es handelt sich nicht um „Wiedergutmachung“, sondern um eine „sozialen Beweggründen entspringende Hilfeleistung“ (S. 4), die Höhe des Verlustes hat daher keine Bedeutung für die Bemessung der Zuwendung. Opferfürsorgeleistungsbezieher haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus dem Hilfsfonds.