Bericht des Finanz- und Budgetausschusses
| Zu Gesetz: | BGBl Nr. 23/1954 |
|---|---|
| Zugehöriges Protokoll: | GP VII, SNr. 30 |
| Materialtyp: | Ausschussbericht |
| Nachweis: | GP VII, Beilagen-Nr. 202 |
Wie schon in der Regierungsvorlage wird auch im Ausschussbericht betont, dass das Rückstellungsanspruchsgesetz sich wegen der Rückstellungsgesetze nur auf Vermögen beziehen kann, das schon vor 1938 vorhanden gewesen ist, nicht etwa um solches, das erst zwischen 1938 und 1945 geschaffen worden ist (also gegenwärtiges Deutsches Vermögen oder etwa Vermögen der DAF). Für letzteres müsste aber im Sinne eines Beitrags zur Verwaltungsreform ein eigenes Gesetz geschaffen werden, denn dieses Vermögen wird von öffentlichen Körperschaften verwaltet, die keinen Anspruch auf die Erträgnisse haben, obwohl die Verwaltung mit Kosten verbunden ist. Der Ausschuss nimmt die Regierungsvorlage mit Abänderungen, die sich auf des Gewerkschaftsvermögen beziehen, an und fügt mit dem Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei und dem Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 noch weitere rückstellungsanspruchsberechtigte Organisationen hinzu. Ausdrücklich bestimmt wird auch, dass ein aufgrund der Vereinsgesetz-Novelle 1950 bestellter Liquidator zur Stellung von Rückstellungsansprüchen dann nicht berechtigt ist, wenn der Verein, dessen Liquidation er durchführt, unter das 1., 2. oder 3. Rückstellungsanspruchsgesetz fällt.


