Regierungsvorlage
| Zu Gesetz: | BGBl Nr. 23/1954 |
|---|---|
| Materialtyp: | Regierungsvorlage |
| Nachweis: | GP VII, Beilagen-Nr. 17 |
Das 3. Rückstellungsanspruchsgesetz regelt bei einer weiteren Reihe von juristischen Personen, „die im Jahre 1938 aufgelöst worden [sind], nicht wiedererstanden sind und auch gar nicht wiederentstehen sollen“ (S. 5), wer für diese Rückstellungsansprüche stellen darf. Es handelt sich um die Träger der Sozialversicherung und einzelne namentlich genannte Organisationen (Vaterländische Front, Österreichische Sport- und Turnfront, Lehrlingsfürsorgeaktion beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, Blindenerziehungsinstituts-Fonds, Taubstummeninstituts-Fonds, Pensionsfonds der Oesterreichischen Nationalbank, Milchausgleichsfonds, Österreichische Ausfuhrorganisation für Molkereierzeugnisse, Wiener Milchverkehrsstellen, Reichsbauernbund und Landesbauernbünde, Gewerkschaftsbund, Werksumlagefonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Fürsorgekommission, Einheitsverband der Kriegsopfer Österreichs, Witwen- und Waisen-Pensions-Gesellschaft des juridischen Doktoren-Kollegiums in Wien, weiters: sozialdemokratische Organisationen, katholische Arbeiter- und Angestelltenorganisationen, Organisationen des freiwilligen Rettungswesens, Stiftungen und Fonds für Bedienstete des Eisenbahnwesens, karitative Organisationen für die Ärzteschaft, Vereine, die im Reichsverband der christlich-deutschen Turnerschaft Österreich zusammengeschlossen gewesen sind). Es ist nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Rückstellungsanspruchsgesetze notwendig sind.


