Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Einführung der Reichs-Rechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften auf dem Gebiete des Anwaltsrechts in den Reichsgauen der Ostmark


Datum:02.04.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 188ff
Gesetz im Original

Mit der Verordnung werden bisher noch nicht eingeführte Vorschriften des nationalsozialistischen Berufsrechts im Gebiet des ehemaligen Österreich in Geltung gesetzt. Das sind:
a) noch nicht eingeführte Vorschriften der Reichs-Rechtsanwaltsordnung in der Fassung von 1936 (vgl. RGBl I 1936, S. 107ff),
b) das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsanwaltsordnung (RGBlReichsgesetzblatt I 1935, S. 749),
c) die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte (RGBl I 1937, S. 919),
d) die Verordnung über die Gebühren zur Rechtsanwaltsschaft (RGBl I 1935, S. 724),
e) der § 3 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und die §§ 139 und 387 Absatz 2 der Reichsstrafprozessordnung.
§ 3 Absatz 4 der Verordnung legt fest, dass Rechtsanwälte, die aufgrund der 3. Verordnung über Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger in Strafsachen in Österreich (vgl. RGBl I 1938, S. 1406) aus der Liste der Rechtsanwälte gelöscht worden sind (jüdische Mischlinge oder Feinde der nationalsozialistischen Bewegung), auch dann in die Rechtsanwaltsliste nicht wieder eingetragen werden können, wenn ihnen die Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Löschung erst nach dem 30.6.1939 zugegangen ist, diese Frist ist in der erwähnten Verordnung ursprünglich angegeben gewesen.