Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Vierte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes


Datum:27.09.1944
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1944, S. 219ff
Gesetz im Original

Die Verordnung ändert das Personenstandsgesetz sowie die 1. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes. Insbesondere legt die Verordnung fest, dass künftig das Religionsbekenntnis nur dann vom Standesbeamten im Familien- und im Totenbuch anzugeben ist, wenn die betreffende Person "der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört oder angehört hat." Weiters werden die Strafen für Falschangaben vor dem Standesbeamten verschärft, "in besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Angaben für die rassische Einordnung von Bedeutung sind, ist die Strafe Gefängnis."

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: