Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:21.12.1935
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1935, S. 1524f
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt die Behandlung von Beamten, Notaren und Ärzten, die als Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) aus ihren Ämtern ausscheiden mussten. Die Verordnung ist in Österreich nie in Kraft gesetzt worden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: