Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kinderbeihilfen-Verordnung (KVO)


Datum:09.12.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 1571
Gesetz im Original

Durch die Verordnung wird "dem unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Haushaltsvorstand" ab dem 3. Kind pro Kind eine Kinderbeihilfe gewährt, wenn der Haushaltsvorstand deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger ist (§ 1). Nicht als Kinder in diesem Sinne gezählt werden allerdings Abkömmlinge, die nicht "deutschen oder artverwandten Bluts" sind.