Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Deutsches Beamtengesetz (DBG)


Datum:26.01.1937
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1937, S. 39ff
Gesetz im Original

§ 25 des Gesetzes legt fest, dass Beamter nur werden kann, wer "deutschen oder artverwandten Blutes ist und, wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat". Ausnahmen können gemacht werden, wenn der Ehegatte Mischling zweiten Grades ist.
§ 26 hält zusätzlich fest, dass Beamter nur werden kann, wer Reichsbürger ist. Damit wird der Ausschluss von Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) doppelt vollzogen, da dort in § 4 festgelegt wird: "Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein".

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: