Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure


Datum:20.02.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 40
Gesetz im Original

§ 3 der Berufsordnung versagt eine Zulassung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur u.a. dann, "wenn der Bewerber wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden könnte".

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: