Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Einführung des Hebammengesetzes in der Ostmark


Datum:16.12.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 2441
Gesetz im Original

Die Verordnung führt die reichsgesetzlichen Vorschriften im Hebammenwesen ein. Aufgrund § 7 Absatz 1 Nr. 4 des Hebammengesetzes ist jüdischen Bewerberinnen die Anerkennung als Hebamme zu versagen. Ebenso darf laut § 11 Jüdinnen die Niederlassungserlaubnis, die zur selbständigen Ausübung des Berufs Voraussetzung ist, nicht erteilt werden. Die 1. Verordnung zum Hebammengesetz fordert dementsprechend, dass dem Gesuch um Erteilung der Anerkennung ein Abstammungsnachweis beizulegen ist (§ 2 Nr. 5). Ein weiterer Grund für die Versagung bzw. Zurücknahme der Anerkennung ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 7 Absatz 1 Nr. 1 und § 8 Nr. 2).
Nach § 1 der Verordnung gelten in der OstmarkIm NS-Sprachgebrauch wurde die Bezeichnung "Österreich" bereits 1938 durch den Begriff "Ostmark" ersetzt. Mit der Verabschiedung des Ostmarkgesetzes (vgl. RGBl I 1939, S. 777ff) im April 1939 wurde dieser Begriff amtlich. Er wurde 1942 aber wieder abgeschafft und durch die Sammelbezeichnung "Donau- und Alpenreichsgaue" ersetzt. Mit dem "Anschluss" Österreichs an das Deutsche Reich am 13.3.1938 wurde Österreich als "Land Österreich" zu einem Verwaltungssprengel des Deutschen Reichs und letztlich zu einer sich in Liquidation befindlichen Verwaltungseinheit. Die Liquidation war mit Ende März 1940 abgeschlossen. Ab 1.4.1940 gab es nur mehr die aus den ehemaligen Bundesländern hervorgegangenen Reichsgaue. nun folgende Normen:
das Hebammengesetz v. 21.12.1938 (vgl. RGBl I 1938, S. 1893ff),
die 1. Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes v. 3.3.1939 (vgl. RGBl I 1939, S. 417f),
die 2. Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes v. 13.9.1939 (vgl. RGBl I 1939, S. 1764),
die 3. Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes v. 22.9.1939 (vgl. RGBl I 1939, S. 1939),
der Erlass über die Satzung der Reichshebammenschaft v. 22.9.1930 (Reichsministerialblatt, S. 1455),
die Verordnung über die Versicherung der Hebammen v. 23.3.1939 (RGBlReichsgesetzblatt I 1939, S. 635)."

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: