Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über Reisepässe von Juden


Datum:05.10.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1342
Gesetz im Original

Die Verordnung bestimmt, dass alle deutschen Reisepässe von Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) ungültig werden. Die Besitzer diese Pässe müssen diese binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde einreichen. Ihre Gültigkeit erhalten die Pässe erst wieder, wenn sie mit einem Merkmal versehen werden, dass den Inhaber als Juden kennzeichnet. Per nicht publiziertem Erlass wird mit gleichem Datum festgelegt, dass dieses Merkmal ein gestempeltes "J" zu sein habe (vgl. Joseph Walk: Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung, S. 244).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: