Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Förderung der Landbevölkerung


Datum:07.07.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 835ff
Gesetz im Original

Die Gewährung von in der Verordnung vorgesehenen Darlehen zur Unterstützung der Landbevölkerung ist an die Voraussetzung gebunden, dass beide Ehegatten "deutschen oder artverwandten Blutes" sind (§ 3 Absatz 3).