Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Wehrgesetz


Datum:21.05.1935
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1935, S. 609
Gesetz im Original

§ 15 des Gesetzes legt fest, das "arische Abstammung" eine Voraussetzung für den Wehrdienst darstellt. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann ein Prüfungsausschuss festlegen. Vorgesetzte innerhalb der Wehrmacht können ausnahmslos nur Personen arischer Abstammung werden. Angehörigen und Reservisten der Wehrmacht arischer Abstammung ist die Eheschließung mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwiderhandelnde werden degradiert.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: