Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes


Datum:03.03.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 417f
Gesetz im Original

Die Verordnung verlangt u.a., dass einem Gesuch um Zulassung als Hebamme ein "Nachweis der Abstammung durch Vorlage des Ahnenpasses oder der Geburtsurkunde, der Heirats- und Geburtsurkunden der Eltern und der Geburtsurkunden der Großeltern" (§ 2) beigefügt werden muss.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Verweis auf diese Norm in: