Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum Schutze des inneren Friedens


Datum:08.12.1931
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1931, S. 699ff
Gesetz im Original

Im fünften Teil der umfangreichen Verordnung (7. Teil, Kapitel III, S. 731ff) wird die Einführung der ReichsfluchtsteuerDie Reichsfluchtsteuer wurde 1931 von der Weimarer Republik als Steuer gegen Kapitalflucht ins Ausland eingeführt (vgl. RGBl I 1931, S. 699ff). Zunächst wurde von Auswanderern, die über ein Vermögen von mehr als RM 200.000 bzw. über ein Jahreseinkommen von mehr als RM 20.000 verfügten, ein Viertel des Vermögens eingefordert. Nach mehreren Verordnungen durften schließlich ab September 1934 im Fall einer Emigration nur noch RM 10 ohne Genehmigung mitgeführt werden. normiert. Die Reichsfluchtsteuer müssen jene Personen entrichten, die am 31.3.1931 deutsche Staatsangehörige gewesen sind und vor dem 1.1.1933 ihren inländischen Wohnsitz aufgeben. Die Höhe der Steuer beträgt ein Viertel des gesamten steuerpflichtigen Vermögens.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: