Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer


Datum:14.07.1933
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 483
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz wird eine Filmkammer eingerichtet, die dem Reichsminister für Propaganda und Volksaufklärung unterstellt ist und der jede Person angehören muss, die Filme herstellt, vertreibt oder aufführt.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: