Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses


Datum:25.07.1933
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 529ff
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass ein als erkrankt definierter Mensch sterilisiert werden kann, "wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden". Zuständig für die diesbezüglichen Entscheidungen sind neu geschaffene Erbgesundheitsgerichte. dazu ausführlich Claudia Andrea Spring: Zwischen Krieg und Euthanasie. Zwangssterilisationen in Wien 1940-1945.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: