Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
| Datum: | 25.07.1933 |
|---|---|
| Referenz: | RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 529ff |
Das Gesetz legt fest, dass ein als erkrankt definierter Mensch sterilisiert werden kann, "wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden". Zuständig für die diesbezüglichen Entscheidungen sind neu geschaffene Erbgesundheitsgerichte. dazu ausführlich Claudia Andrea Spring: Zwischen Krieg und Euthanasie. Zwangssterilisationen in Wien 1940-1945.
Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:
- RGBl I 1933, S. 1021
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses - RGBl I 1934, S. 475f
Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses - RGBl I 1935, S. 289ff
Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses - RGBl I 1936, S. 119
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses - RGBl I 1936, S. 122
Fünfte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses - RGBl I 1939, S. 1560
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes - RGBl I 1939, S. 2230
Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes in der Ostmark - RGBl I 1944, S. 330
Siebente Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Verweis auf diese Norm in:
- RGBl I 1935, S. 773ff
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses - BGBl I Nr. 86/2005
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen, das Opferfürsorgegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine einmalige Zuwendung (Befreiungs-Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird (Anerkennungsgesetz 2005) - BGBl I Nr. 110/2009
Bundesgesetz, mit dem ein Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz erlassen wird


