Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung
| Datum: | 26.05.1942 |
|---|---|
| Referenz: | RGBlReichsgesetzblattI 1942, S. 347 |
Die Verordnung regelt die Beschäftigungserlaubnis für im Ausland bestallte Apothekeranwärter und Anwärter nicht-deutscher Staatsangehörigkeit. Nach § 1 Absatz 1 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller "deutschen oder artverwandten Blutes und politisch zuverlässig ist".


