Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erste Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes


Datum:01.11.1933
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 797ff
Gesetz im Original

Die Verordnung macht die Mitgliedschaft in einer der Kammern der ReichskulturkammerDie Reichskulturkammer wurde am 22.9.1933 per Gesetz (vgl. RGBl I 1933, S. 661ff) als Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet. Sie war als Dachorganisation für sieben Einzelabteilungen (Reichsfilm-, Reichsmusik-, Reichstheater-, Reichspresse-, Reichsrundfunk-, Reichsschrifttumskammer und Reichskammer der bildenden Künste) zuständig. für alle Personen, die an "der Erzeugung, der geistigen oder technischen Verarbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Absatzes von Kulturgut" mitwirken, zur Pflicht. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird zum Präsidenten der Reichskulturkammer erklärt. Die Reichskulturkammer sowie die Einzelkammern "können Bedingungen für den Betrieb, die Eröffnung und die Schließung von Unternehmungen auf dem Gebiete ihrer Zuständigkeit festsetzen". Zuwiderhandelnde können von den Kammerpräsidenten mit Ordnungsstrafen belegt werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: