Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses


Datum:26.06.1935
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1935, S. 773ff
Gesetz im Original

Das Gesetz novelliert das Gesetz von 1933 (vgl. RGBl I 1933, S. 529ff) und legt fest, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Erbgesundheitsgerichtes auf Unfruchtbarmachung einer Frau, die schwanger ist, diese Schwangerschaft mit Einwilligung der Betroffenen unterbrochen werden kann, "es sei denn, daß die Frucht schon lebensfähig ist" oder Gefahr für das Leben der Schwangeren droht. Als nicht lebensfähig werden Ungeborene bis zum 6. Monat definiert.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: