Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erster Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich


Datum:15.03.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 247f
Gesetz im Original

Mit dem Erlass wird festgelegt, das sich der Geltungsbereich der Reichsgesetzblätter auch auf das Gebiet des ehemaligen Österreich erstreckt. Jene Reichsgesetze, die nach dem 13.3.1938 verkündet werden, gelten auch für das Land Österreich, es sei denn Österreich wird explizit ausgenommen. Ab dem Inkrafttreten des Erlasses sinngemäß anzuwenden sind:
a) das Reichsflaggengesetz "mit der Maßgabe, daß Juden das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten ist" (vgl. RGBl I 1935, S. 1145),
b) das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien (vgl. RGBl I 1933, S. 479),
c) das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (vgl. RGBl I 1934, S. 529),
d) das Reichsstatthaltergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 65f),
e) die Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans (vgl. RGBl I 1936, S. 887),
f) das Reichsgesetz über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland (vgl. RGBl I 1938, S. 113).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: