Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Waffengesetz


Datum:18.03.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 265ff
Gesetz im Original

Das Gesetz verbietet u.a. Juden oder Betrieben, unter deren kaufmännischen oder technischen Leitern ein Jude ist, die gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition (§ 3). Ebenso bleibt in diesen Fällen der gewerbsmäßigen Erwerb, gewerbsmäßiges Feilhalten oder Überlassen sowie Vermittlung solcher Geschäfte verboten.
Die Einführung des Gesetzes in Österreich bleibt vorbehalten.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: