Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums


Datum:21.12.1944
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1944, S. 350
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird die Frist für Maßnahmen nach § 3 (Entfernung von Juden, jüdischen Mischlingen und jüdisch versippten Beamten aus dem Öffentlichen Dienst) nochmals um zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12 .1946, verlängert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: