Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden


Datum:26.04.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 415f
Gesetz im Original

Die Veräußerung oder Verpachtung eines gewerblichen sowie eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes und die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Betrieb bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Jude als Vertragsschließender beteiligt ist. Das Gleiche gilt für Verpflichtungen zur Vornahme eines solchen Geschäfts. Die Neueröffnung eines jüdischen Gewerbebetriebes oder einer Zweigniederlassung bedarf der Genehmigung.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: