Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes


Datum:19.05.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 533ff
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt u.a. Details zur Führung von Familien-, Geburten- und Sterbebuch durch die Standesbeamten. § 12 Absatz 1 legt fest, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft anzugeben ist. § 12 Absatz 3 verlangt, dass die frühere Zugehörigkeit zu einer jüdischen Religionsgemeinschaft einzutragen ist. § 34 schließt u.a. Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) von der Funktion der Trauzeugen aus. Die Verordnung tritt im Land Österreich erst per 1.1.1939 in Kraft (vgl. RGBl I 1938, S. 803).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: